(1) Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 1 Absatz 2 bis 4 gewährleisten.
(2) Die Bundesnotarkammer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Dateien
1.
bei Aufnahme einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen werden und
2.
nach einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt gespeichert werden.
(3) Zugriff auf den Inhalt der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften haben ausschließlich
1.
der Vorsorgende,
2.
der vom Vorsorgenden beauftragte institutionelle Nutzer sowie
3.
die nach § 78b Absatz 1 Satz 1 und 3 der Bundesnotarordnung auskunfts- oder einsichtsberechtigten Stellen.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Bundesnotarkammer auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten und Behörden zur Offenbarung verpflichtet ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2026 I Nr. 238
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