(1) Institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters sind Notare sowie von der Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher, satzungsmäßiger oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, Anträge auf Eintragungen in das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgende zu übermitteln oder in deren Namen zu stellen. Insbesondere können Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden als institutionelle Nutzer zugelassen werden.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Person oder Einrichtung durch die Bundesnotarkammer. In dem Antrag hat die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 hinreichend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Person oder Einrichtung zu erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens für die Vorsorgenden, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie Anträge stellt, übernimmt und insbesondere die Gebührenzahlung auf deren Rechnung besorgt.
(3) Die Bundesnotarkammer kann die Zulassung aus begründetem Anlass widerrufen. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen;
2.
der institutionelle Nutzer die Abwicklung des Verfahrens für den Vorsorgenden nicht mehr übernimmt;
3.
der institutionelle Nutzer eine fällige Gebührenzahlung, soweit er deren Besorgung für den Vorsorgenden im Einzelfall gegenüber der Bundesnotarkammer erklärt hat, nicht erbringt und die Bundesnotarkammer ihn erfolglos unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat oder
4.
der institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keinen Antrag für einen Vorsorgenden übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.
Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn lediglich die Besorgung der Gebührenzahlung für den Vorsorgenden nicht mehr übernommen wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2026 I Nr. 238
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