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ViehVerkV

§ 22Desinfektionskontrollbuch

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
1.
Tag des Transportes,
2.
Art der beförderten Tiere,
3.
Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
4.
Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 10 MKSeuchV 2005Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung

    „… htlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a genehmigen für das In …“

  • § 12 MKSeuchV 2005Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

    „… und desinfiziert werden und c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird; 5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden. (2) Die zuständige Behör …“

  • § 18 MKSeuchV 2005Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen

    „… dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird, 3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden …“

  • § 21 MKSeuchV 2005Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen

    „… ntladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist, cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet …“

  • § 2b SchwPestV 1988Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

    „… t. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend. (5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt.“