ViehVerkV
§ 22Desinfektionskontrollbuch
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- Tag des Transportes,
- 2.
- Art der beförderten Tiere,
- 3.
- Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
- 4.
- Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 10 MKSeuchV 2005Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
„… htlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a genehmigen für das In …“
- § 12 MKSeuchV 2005Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
„… und desinfiziert werden und c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird; 5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden. (2) Die zuständige Behör …“
- § 18 MKSeuchV 2005Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen
„… dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird, 3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden …“
- § 21 MKSeuchV 2005Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen
„… ntladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist, cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet …“
- § 2b SchwPestV 1988Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
„… t. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend. (5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt.“