SchHaltHygV
§ 9Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
- 1.
- Belegungsdatum,
- 2.
- den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
- 3.
- Umrauschen,
- 4.
- Aborte,
- 5.
- Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
- 6.
- lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
- 7.
- aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte
nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125200999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 ViehVerkVForm, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
„… ebendgeborene Ferkel je Wurf sowie 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vo …“