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SchHaltHygV

§ 9Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
1.
Belegungsdatum,
2.
den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
3.
Umrauschen,
4.
Aborte,
5.
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
6.
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
7.
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
Abortquote in vom Hundert =
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte
nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 ViehVerkVForm, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters

    „… ebendgeborene Ferkel je Wurf sowie 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vo …“