ViehVerkV
§ 21Viehhandels- und Transportkontrollbücher
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt,
- 2.
- eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe, erbrütet und abgibt.
- 1.
- Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
- 2.
- Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,
- 3.
- die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,
- 4.
- folgende Beschreibung der Tiere:
- a)
- bei Rindern die Ohrmarkennummer,
- b)
- bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und Kennzeichnung,
- c)
- bei Schafen und Ziegen
- aa)
- für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung,
- bb)
- für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Absatz 3,
- d)
- bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen und Markierungen,
- e)
- bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd