(1) Grubenbaue, die von Bergbaubetrieben für ihre eigene bergbauliche Nutzung nicht mehr benötigt werden, sollen entsprechend den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder einer Nachnutzung zugeführt werden.
(2) Die Bergbaubetriebe haben die künftig stillzulegenden Grubenbaue - mit Ausnahme von Bohrlöchern - und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Stillegung in geeigneter Form so anzuzeigen, daß es möglich ist, die Zweckmäßigkeit und Art einer künftigen weiteren bergbaulichen Nutzung oder einer Nachnutzung zu prüfen.
(3) Die Anzeige hat an das zuständige bilanzbeauftragte Organ*) des Staatssekretariats für Geologie zu erfolgen
a)
vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherarbeiten sowie
b)
im Zeitraum der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung beabsichtigt ist, falls die Anzeige gemäß Buchst. a länger als 2 Jahre zurückliegt oder sich seitdem wesentliche Änderungen ergeben haben.
------ *) z.Z. VEB Untergrundspeicher Stendal
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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