VersVermV
§ 4Prüfung, Verfahren
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
- 1.
- zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 2.
- zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Versicherungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 3.
- zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 4.
- ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie
- 5.
- ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.
- 1.
- Vorsorge mit den Teilsachgebieten Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder
- 2.
- Sach- und Vermögensversicherung mit den Teilsachgebieten Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung und Rechtsschutzversicherung.
- 1.
- eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung hat, oder
- 2.
- einen Sachkundenachweis erlangt hat nach
- a)
- § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung,
- b)
- § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
- c)
- § 34i Absatz 2 Nummer 4.
- 1.
- Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
- 3.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 4.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 5.
- Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
- 1.
- in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und
- 2.
- in dem verbliebenen Bereich mindestens 30 Prozent
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43
Sonst: Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fb858d3d5d016bde5f02d477aa04f460e7030baf4a27c22d73ba893a68054ec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 32 GewORegelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
„… Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit acht Mitgl …“
- § 34f GewOFinanzanlagenvermittler
„… r § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung hat, oder 2. einen Sachkundenachweis erlangt hat nach a) § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung, b) § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder c) § 34i Absatz 2 Nummer 4. …“
- § 34i GewOImmobiliardarlehensvermittler
„… ntfällt, wenn der Prüfling 1. eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung hat, oder 2. einen Sachkundenachweis erlangt hat nach a) § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung, b) § 34h Absatz 1 …“