GewO
§ 34iImmobiliardarlehensvermittler
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist,
- 3.
- der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann,
- 4.
- der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, die für die Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig ist, oder
- 5.
- der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz nicht im Inland hat oder seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht im Inland ausübt.
- 1.
- müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und
- 2.
- dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.
- 1.
- sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen,
- 2.
- die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen und
- 3.
- Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 491 BGBVerbraucherdarlehensvertrag
„(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will ode …“
- § 506 BGBZahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
„… atz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der …“
- § 882b ZPOInhalt des Schuldnerverzeichnisses
„… des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist, 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie nic …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (11)
Auswahl: 8 von 11 nachgewiesenen Verweisen.
- § 4 DarlVermVGleichstellung anderer Berufsqualifikationen
„… lger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt: 1. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 d …“
- § 3 FinVermVVerfahren
„… gorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt oder 3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch folgende Personen anwesend sein: 1. Vertreter der Bunde …“
- Anlage 2 ImmVermV(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ und „Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
„… . . . . . die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt. Die Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse, Pflichten …“
- § 1 ImmVermVSachkundeprüfung
„… eratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete: 1. Kundenberatung, 2. fachliche Kennt …“
- § 10 ImmVermVUmfang der Versicherung
„(1) Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. (2) Für die H …“
- § 11 ImmVermVVersicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
„… Monate sein. (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, gege …“
- § 13 ImmVermVVerbot der Annahme von Geldern
„… e ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.“
- § 15 ImmVermVAußerordentliche Prüfungen
„(1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer …“