GewO
§ 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
- 1.
- die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
- 2.
- die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
- 3.
- das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
- 4.
- die Dauer der Prüfung,
- 5.
- die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
- 6.
- den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
- 8.
- die Bewertung der Prüfungsleistungen,
- 9.
- die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 10.
- die Wiederholungsprüfung sowie
- 11.
- die Niederschrift über die Prüfung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- Eingangsformel BewachV
„… dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, – des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel …“
- § 11 BewachVPrüfung, Verfahren
„… ) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung.“
- § 3 DarlVermVPrüfungsinhalt, Verfahren
„… ) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.“
- § 3 FinVermVVerfahren
„… Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mit …“
- § 3 ImmVermVPrüfungsinhalt, Verfahren
„… ) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.“
- § 4 VersVermVPrüfung, Verfahren
„… Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit acht Mitgl …“
- § 6 ZertVerwVWiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
„… (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.“