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VersVermV

§ 3Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43

Sonst: Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fb858d3d5d016bde5f02d477aa04f460e7030baf4a27c22d73ba893a68054ec

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