VersVermV
§ 6Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43
Sonst: Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fb858d3d5d016bde5f02d477aa04f460e7030baf4a27c22d73ba893a68054ec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13c GewOAnerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
„Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 2 und 4 u …“