(1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben im Rahmen der Überwachung von Wasserversorgungsanlagen selbst durchführen oder hierzu eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen.
(2) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde kann den Betreiber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll.
(3) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die im Rahmen der Überwachung erforderliche Untersuchung veranlasst und dazu eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt; in diesem Fall hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis zu übermitteln.
(4) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde informiert den Betreiber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Absätze 1 und 2 über das Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
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