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TrinkwV

§ 60Niederschrift über die Überwachung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1) Die Ergebnisse der Überwachung hat das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die übermittelte Ausfertigung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde haben die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09F0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f

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