TrinkwV
§ 56Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- 1.
- der Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen nach § 28,
- 2.
- der Betreiber von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz 1, sofern sie keine eigene Wassergewinnung haben,
- 3.
- der Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen und
- 4.
- im Rahmen der Überwachung nach den §§ 54 und 55 in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Wasserversorgungsanlagen.
- 1.
- die sich auf alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter beziehen,
- 2.
- die in der sich aus Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit vorgenommen werden und
- 3.
- für die die Proben genommen werden
- a)
- an Probennahmestellen nach § 41, die für das Wasserversorgungsgebiet repräsentativ sind, und
- b)
- nach den Probennahmeverfahren nach § 42.
- 1.
- für die Erstellung der Berichtspläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und
- 2.
- die Berichtspläne zu bestimmten Terminen an die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln sind.
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09F0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f