TrinkwV
§ 61Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- 1.
- die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat,
- 2.
- bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat,
- 3.
- bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat,
- 4.
- die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32
- a)
- in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und
- b)
- an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,
- 5.
- Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung,
- a)
- ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und
- b)
- ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, oder
- 6.
- Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,
- a)
- um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet:
- aa)
- die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
- bb)
- die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter,
- cc)
- die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
- dd)
- die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder
- ee)
- ein anderer Umstand oder
- b)
- um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09F0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f