TrinkwV
§ 58Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 1, die Dokumentationen nach § 27 Absatz 3, die der Dokumentation nach § 35 Absatz 3 zugrundeliegenden Unterlagen, die Niederschriften nach § 44 und die Aufzeichnungen nach § 51 Absatz 4,
- 2.
- die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie
- 3.
- Unterlagen über die zu der Wasserversorgungsanlage gehörigen Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht festgesetzt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist.
- 1.
- technische Pläne einer geplanten oder bestehenden Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung die technischen Pläne für den Teil der Wasserversorgungsanlage, der von der Änderung betroffen ist, und
- 3.
- Unterlagen über die Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist.
- 1.
- technische Pläne der geplanten oder bestehenden Nichttrinkwasseranlage und
- 2.
- bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung der Nichttrinkwasseranlage die technischen Pläne mindestens für den Teil der Nichttrinkwasseranlage, der von der Änderung betroffen ist.
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09F0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f