TierZDV
§ 5Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen und
- 2.
- Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen; sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind Ferkel so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Muttersau zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können.
- 1.
- eine Deckbescheinigung oder ein Besamungsnachweis vorliegen und das Fohlen muss, sofern es das Zuchtprogramm vorsieht, bei Fuß der Mutter durch den Zuchtverband identifiziert worden sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder
- 2.
- in Übereinstimmung mit Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Verfahren, das den Anforderungen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genügt, durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 39 ViehVerkVKennzeichnung
„… Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU …“