TierZDV
§ 4Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Hybridzuchtschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;
- 2.
- wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunternehmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- 3.
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
- a)
- bei Hybridzuchtschweinen über
- aa)
- die individuelle Kennnummer des Tieres,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten und
- b)
- bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
- aa)
- die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung und
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
- 4.
- wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
- 5.
- wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 6.
- welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprüfung nach Nummer 5 zu machen sind;
- 7.
- dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;
- 8.
- welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- 9.
- unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtregister geändert werden dürfen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e