TierZDV
§ 3Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtbuch einzutragenden reinrassigen Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 überschreiten;
- 2.
- wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtverband die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- 3.
- dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
- a)
- zu den Zuchttieren über
- aa)
- die individuelle Kennnummer des Tieres,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten und
- b)
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
- aa)
- die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung und
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
- 4.
- wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
- 5.
- wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 6.
- welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 5 zu machen sind;
- 7.
- dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;
- 8.
- welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- 9.
- unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtbuch geändert werden dürfen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e