(1) Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwertschätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht benachteiligt werden. Satz 1 gilt nicht für
1.
Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,
2.
regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
3.
Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.
(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Behörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteilten Veranstaltungen.
(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
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