(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss ein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im Bereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutztierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Tierzucht erworben haben.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf andere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die Eignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich entsprechen. Die Ausnahmegenehmigung kann entsprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine bestimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden.
(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit einem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die Qualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich als gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1 gelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwortliche Person fort.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
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