THWMitwV
§ 5Folgen bei Verstoß gegen Dienstpflichten
Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk
- 1.
- ermahnt werden,
- 2.
- vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme an bestimmten dienstlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden,
- 3.
- vorübergehend oder dauerhaft von Funktionen abberufen werden oder
- 4.
- Berechtigungen vorübergehend oder dauerhaft entzogen bekommen.
Sonst: Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1130B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 006df4423b307af49fc43e6a2cfd0ca0e5f842e338d2abd3dda55985928a930d