THWMitwV
§ 6Beendigung des Amtsverhältnisses
Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk
- 1.
- schuldhaft einen Dienstpflichtverstoß begangen hat, der allein oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Amtsverhältnisses unzumutbar ist,
- 2.
- körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht oder nicht mehr geeignet ist,
- 3.
- sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt oder diesem Bekenntnis innerhalb oder außerhalb des Dienstes zuwiderhandelt,
- 4.
- nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 5.
- im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- a)
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
- b)
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
- 6.
- in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird, und sie oder er nicht bereit ist, in einem anderen Ortsverband mitzuwirken.
Sonst: Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1130B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 006df4423b307af49fc43e6a2cfd0ca0e5f842e338d2abd3dda55985928a930d