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THWMitwV

§ 4Inhalt des Amtsverhältnisses

Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk

(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei, wirken bei der Erfüllung von dessen Aufgaben mit und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Erkundungen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, soweit sie die jeweils erforderliche individuelle Einsatzbefähigung erlangt haben. Sie können in Funktionen berufen werden, die in den Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (StAN) der Einheiten, Teileinheiten und Ortsverbände festgelegt sind.
(2) Junghelferinnen und Junghelfer werden nicht zur unmittelbaren Unterstützungsleistung bei Einsätzen herangezogen. Sie erhalten eine altersgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf eine spätere Verwendung im Technischen Hilfswerk vorbereiten sollen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1130B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 006df4423b307af49fc43e6a2cfd0ca0e5f842e338d2abd3dda55985928a930d

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