Zum Gesetzesinhalt

THWMitwV

§ 2Zustandekommen des Amtsverhältnisses

Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk

(1) Eine Aufnahme in das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk kann nur auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) Mit der Annahme des Antrags in schriftlicher oder elektronischer Form kommt das Amtsverhältnis zustande. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Amtsverhältnisses führen würden, so ist der Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form abzulehnen. In allen anderen Fällen entscheidet das Technische Hilfswerk nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme des Antrags.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1130B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 006df4423b307af49fc43e6a2cfd0ca0e5f842e338d2abd3dda55985928a930d

XML-Quelle beim Herausgeber