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THWMitwV

§ 1Mindestalter für Helferinnen und Helfer

Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk

Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist. Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1130B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 006df4423b307af49fc43e6a2cfd0ca0e5f842e338d2abd3dda55985928a930d

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