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SVZustAnO

§ 3Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesverwaltungsamt

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
1.
die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
3.
die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.
(2) Nicht dem Bundesverwaltungsamt übertragen werden jedoch:
1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
2.
die Entscheidung über die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes,
3.
die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR462800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 529bff5e29ad9cba0263f6df0f4cdd011f3214a6e722bc9106e3265dd9321da1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 220 FamFGVerfahrensrechtliche Auskunftspflicht

    „… 37 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit. (2) Nicht dem Bundesverwaltungsamt übert …“