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SVZustAnO

§ 2Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:
1.
die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
2.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
3.
die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:
1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
3.
die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR462800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 529bff5e29ad9cba0263f6df0f4cdd011f3214a6e722bc9106e3265dd9321da1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 220 FamFGVerfahrensrechtliche Auskunftspflicht

    „… 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. (2) Nicht den Service-Centern der Generalzolld …“