SVZustAnO
§ 1Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung
- 1.
- die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20, 20a, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn
- a)
- sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder
- b)
- es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,
- 2.
- die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
- 3.
- die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 4.
- die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
- 5.
- die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 6.
- die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 7.
- die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
- 8.
- die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, es sei denn, dass die oder der Betroffene Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit war.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR462800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 529bff5e29ad9cba0263f6df0f4cdd011f3214a6e722bc9106e3265dd9321da1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 SVÜVVerwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
„… z 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung de …“