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SVZustAnO

Eingangsformel

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen an:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR462800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 529bff5e29ad9cba0263f6df0f4cdd011f3214a6e722bc9106e3265dd9321da1

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