SVWO
§ 53Ungültige Stimmen
Wahlordnung für die Sozialversicherung
- 1.
- als nicht amtlich erkennbar ist,
- 2.
- keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 4.
- andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
- 5.
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
- 1.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
- der Wahlausweis nicht beiliegt,
- 3.
- kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
- 4.
- der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder
- 5.
- der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
- 1.
- sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
- 2.
- der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 54 SGB 4Durchführung der Wahl
„… ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abg …“
- § 108d StGBGeltungsbereich
„… shalb ungültig. (4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn 1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat. Gemäß § 54 Absat …“