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SVWO

§ 53Ungültige Stimmen

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich erkennbar ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
4.
andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
5.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
der Wahlausweis nicht beiliegt,
3.
kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
4.
der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder
5.
der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
(3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
1.
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
2.
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abgegebene Stimme; die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 54 SGB 4Durchführung der Wahl

    „… ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abg …“

  • § 108d StGBGeltungsbereich

    „… shalb ungültig. (4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn 1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat. Gemäß § 54 Absat …“