(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. Sie können auch durch elektronische Stimmabgabe wählen, wenn die Satzung des Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-Wahl ergänzend vorsieht. Die Satzung kann ferner bestimmen, für welche Gruppen eine Online-Wahl durchgeführt werden kann. Bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.
(2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen und bei einer Online-Wahl die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
(5) Bei Online-Wahlen sind die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten entsprechend zu wahren. Die Online-Wahl darf nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt. Im Übrigen gelten für die Online-Wahl die Vorschriften der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
(6) Versicherungsträger können die Online-Wahl mit anderen Versicherungsträgern gemeinsam vorbereiten und durchführen. Hierfür bilden sie Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
„… ung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vie …“
§ 31 SVWOBekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
„… ntlich bekannt (Wahlbekanntmachung). (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen 1. den Wahltag gemäß § 54 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einer Online-Wahl auch die Uhrzeit, bis zu der die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen, 2. die Versicheru …“
§ 46 SVWOBehandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
„In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbr …“
§ 47 SVWOTechnische Anforderungen an die Online-Wahl
„(1) Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darf die Online-Wahl nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-C …“
§ 48 SVWOFrist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum
„… scheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren. (3) Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 54 Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 Absatz 1 vorgegebenen hohen Schutzbedarf entsprechende ausreichende Verfügbarkeit in der gesamte …“
„… ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abg …“
§ 57 SVWOErmittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen
„… , 2. die Zahl der gültigen Stimmen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen, 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.“
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