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SVWO

§ 51Entgegennahme der elektronischen Stimme

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. Bei der Übertragung einer Stimme dürfen keine Daten übermittelt oder erzeugt werden, die eine Zuordnung zum jeweiligen Wahlberechtigen erlauben.
(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.
(3) In der elektronischen Wahlurne muss das Hinzufügen, Entfernen und der Austausch elektronisch abgegebener Stimmen erkennbar sein.
(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.
(5) Es muss sichergestellt sein, dass die elektronisch abgegebenen Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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