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SVWO

§ 55Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Die Online-Wahlleitung hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems von der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu überzeugen. Dies darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Insbesondere hat sie sich davon zu überzeugen, ob
1.
das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
2.
die Anwendungs- und Systemprotokolle am Ende des Wahlzeitraums einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden,
3.
die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
4.
die elektronischen Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
5.
die Anzahl der abgegebenen elektronischen Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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