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SVWO

§ 50Elektronische Stimmabgabe

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme elektronisch abgeben. Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 33 Absatz 4 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.
(2) Die elektronische Stimmabgabe erfordert eine Authentisierung. Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107-01 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist.
(3) Nach der Anmeldung im Online-Wahlsystem wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. Die Wahlberechtigten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die elektronische Stimme an die elektronische Wahlurne. Mit dem Absenden der elektronischen Stimme ist diese abgegeben. Bevor die elektronische Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. Die Abgabe der elektronischen Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der elektronischen Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.
(4) Die Wahlberechtigten können die elektronische Stimmabgabe abbrechen und sich vom Online-Wahlsystem ohne Stimmabgabe abmelden. In diesem Fall können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Stimme elektronisch abgeben.
(5) Eine elektronische Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine elektronische Stimme abgegeben haben.
(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein.
(7) Mit der elektronischen Stimmabgabe muss die abgegebene elektronische Stimme unveränderbar sein und sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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