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SVWO

§ 19Zurücknahme von Vorschlagslisten

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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