§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5 des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) beziehen oder beantragt haben. Personen, denen auf Grund des Zweiten Abschnitts eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird, werden die vom Inkrafttreten dieses Abschnitts bis zur Zustellung des Rentenbescheids entrichteten Beiträge zurückgezahlt, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 16 Abs. 1 des Saarknappschaftsgesetzes versichert sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 8 Satz 2 Kursivdruck: § 16 SaarknappschaftsG aufgeh. durch Art. 3 § 13 Nr. 4 G v. 21.12.1967 I 1259
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
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