Rentenbezieher, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom 30. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig, solange sie Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen. Voraussetzung der Versicherung nach Satz 1 ist, daß die Rentenbezieher nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
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