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SVSaarAnglG

§ 7

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen eines Antrags auf Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben. Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004020963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e3f205c4737a8fb1bce6effdd9324c673a7658f2dea41262dc1c7ebc7678ae

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