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SVSaarAnglG

§ 11

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

(1) Ist eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 332 über weitere Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner im Saarland vom 13. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 694) weggefallen, so gewährt die Kasse, an die zuletzt Beiträge für diese Sterbegeldzusatzversicherung gezahlt worden sind, beim Tod des Versicherten einen Abgeltungsbetrag von 10 Deutsche Mark, beim Tod eines Angehörigen einen Abgeltungsbetrag von 5 Deutsche Mark für je zwölf zur Sterbegeldzusatzversicherung gezahlte Monatsbeiträge; § 203 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Sterbegeldzusatzversicherung nach § 5 Abs. 5 des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 200) weitergeführt worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die ihren Wohnort nach dem 30. April 1959 aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland in das Saarland verlegt haben oder verlegen und bis zu ihrem Zuzug in das Saarland eine Sterbegeldzusatzversicherung nach Artikel 2 § 10 des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) weitergeführt haben; die Summe der Abgeltungsbeträge darf jedoch nicht höher sein als das Zusatzsterbegeld, das bei Weiterführung der Sterbegeldzusatzversicherung zu zahlen gewesen wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004020963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e3f205c4737a8fb1bce6effdd9324c673a7658f2dea41262dc1c7ebc7678ae

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