(1) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder ihre Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags in einem Betriebe beschäftigt waren, für dessen versicherungspflichtige Beschäftigte bei Inkrafttreten dieses Abschnitts eine Land-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod in einem solchen Betrieb beschäftigt war.
(2) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder die Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags einer Ersatzkasse angehört haben oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatten, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod einer Ersatzkasse angehört oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatte.
(3) Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt mit dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
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