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SVSaarAnglG

§ 6

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts wegen eines Antrags auf Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig bis zum Ablauf des Monats, in dem ihnen eine Rente bewilligt oder die Ablehnung des Antrags auf Rente endgültig geworden ist oder sie den Antrag zurückgenommen haben. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 381 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht.
(2) Endet die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Satz 1, so können diese Personen die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben. Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004020963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e3f205c4737a8fb1bce6effdd9324c673a7658f2dea41262dc1c7ebc7678ae

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