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SVersLV

§ 5Anrechnungsfreibetrag

Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
- Übergangsrente 77,5 vom Hundert,
- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,
- Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,
- Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
- Invalidenteilrente 45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

Stand: geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011740992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f16edae6543bbd7cb887aecfeb497157fd6d98e019f940ae5744ca2f0940a28

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