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SVersLV

§ 2Einkommensanrechnung

Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.
(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

Stand: geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011740992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f16edae6543bbd7cb887aecfeb497157fd6d98e019f940ae5744ca2f0940a28

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