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SVersLV

§ 6Ruhen der Versorgungsleistung

Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

Stand: geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011740992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f16edae6543bbd7cb887aecfeb497157fd6d98e019f940ae5744ca2f0940a28

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