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SVersLV

§ 7Vorbehalt

Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Die Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt, daß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen ergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt auch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungsleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall aufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;

Stand: geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011740992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f16edae6543bbd7cb887aecfeb497157fd6d98e019f940ae5744ca2f0940a28

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