SVersLV
§ 4Einkommensänderung
Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
Stand: geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011740992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f16edae6543bbd7cb887aecfeb497157fd6d98e019f940ae5744ca2f0940a28
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18d SGB 4Einkommensänderungen
„… ll von Amts wegen vom nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden. (3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“