(1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen (Nettoeinkommen).
(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, ist das im ersten vollen Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wirkung vom Ersten dieses Kalendermonats an zu berücksichtigen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mindestens in einem Kalendermonat kein Einkommen erzielt wurde.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
Stand: geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
„… en; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzb …“
§ 18a SGB 4Art des zu berücksichtigenden Einkommens
„… ommen). (2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, g …“
§ 18b SGB 4Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
„… n Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen (Nettoeinkommen). (2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.