SGB 4
§ 17aUmrechnung von ausländischem Einkommen
- 1.
- die Sozialleistung zu ändern ist,
- 2.
- sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
- 3.
- eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
- 1.
- Unterhaltsleistungen,
- 2.
- Prämien für eine Krankenversicherung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 55 BeamtVGZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
„… tlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (9) Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Träger einer Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verpf …“
- Art 2a SozSichAbkZAbk2/ZVbgCHEG
„… tgelt wird in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten …“
- § 3 SVersLVAnrechenbares Einkommen
„… en; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzb …“
- § 71 SVGZusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
„… tlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze …“