(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt auf Antrag durch. Mit dem Antrag ist die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 zu leisten.
(2) Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) einzureichen. Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2032 nachgereicht werden. Im Fall des Satzes 2 kann die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 mit den betriebsrelevanten Nachweisen nachgereicht werden.
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, und im Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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